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Namensänderung

Kurzbeschreibung

Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen:

  • Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG.
  • Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) 

Beschreibung

Namensänderungen beim Standesamt

1. Namensänderungen nach dem BGB

  • Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens.
  • Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen.
  • Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe.
  • Widerruf des hinzugefügten Namens.
  • Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft.
  • Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
  • Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge.
  • Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel.

Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden.

Anmerkung:
Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung.

Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro.

2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer

Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.

Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

 

Namensänderungen beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.

Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert.

Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke.

Näheres siehe unter "Weitere Informationen".

 

Wenn die genannten Möglichkeiten des Namenswechsels beim Standesamt ausscheiden, gibt es die Möglichkeit für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke. Grundsätzlich kann der gesetzlich erworbene Vor- oder Familienname nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Niemand kann seinen Namen ändern, nur weil dieser ihm nicht gefällt.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn z. B.

  • der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt
  • der bisherige Name sehr lang oder umständlich ist
  • erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise bestehen.

Namensänderungen kommen grundsätzlich nur für deutsche Staatsangehörige in Betracht.


Gebühren

Die Gebühr für die Änderung des Vornamens beträgt bis zu 300,00 Euro und für den Familiennamen bis zu 1.200,00 Euro. Sie wird im Einzelfall je nach Bedeutung und Verwaltungsaufwand nach dem Bruttoeinkommen des Antragstellers errechnet.


Notwendige Unterlagen und Antragstellung

Neben einer ausführlichen Begründung sind einzureichen:

  • gültigen Personalausweis (ersatzweise Reisepass)
  • beglaubigte Ablichtung des Geburtseintrages
  • Meldebescheinigung
  • Einkommensnachweise
  • Sorgerechtsbeschluss (vgl. Scheidungsurteil)

Weitere Unterlagen können nachgefordert werden. Das Standesamt nimmt die Anträge entgegen und leitet diese an die Kreisverwaltung weiter.

 

Rechts- und Ordnungsamt

Kreis Minden-Lübbecke

Portastraße 13
32423 Minden

+49 571 807-0
rechts-undordnungsamt@minden-luebbecke.de

Namensänderungen nach dem BGB:                                                    21,00 €
Namensänderungen Spätaussiedler/ Ausländer:                     gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen