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Leichenpass

Kurzbeschreibung

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Beschreibung

Zweite Leichenschau

Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.

  • Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte
  • Todesbecheinigung, nicht vertraulicher Teil
  • Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau (Anlage 1 zu § 15 BestGNRW) oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO.

Die Formalitäten zur Beantragung eines Leichenpasses erledigt in aller Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

Gemäß Tarifstelle 10.14.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.

Zuständige Einrichtungen