BIS: Suche und Detail

Schaustellen von Personen

Beschreibung

Wer selbständig andere Personen zur Schau stellen will, bedarf einer Erlaubnis.

Eine Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
  3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, ins-besondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite: Einheitlicher Ansprechpartner NRW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen