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Pfandleihgewerbe

Kurzbeschreibung

Für eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin ist die Erlaubnis der Stadt Preußisch Oldendorf erforderlich. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder oder Verpfänderin notwendig ist.

Beschreibung

Online-Antragstellung

Weiterführende Informationen über das Pfandleihgewerbe finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen:

  • Erlaubnis als Pfandleihgewerbe (Pfandleiher oder Pfandleiherin, Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin) gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO
  • Anzeige genutzter Gewerberäume (Beginn oder Wechsel) gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
  • Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO und Anzeige des Beginns des Gewerbebetriebs gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)

Zuständige Einrichtungen