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Spielhallen- und Aufstellererlaubnis

Beschreibung

Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Aus dem schriftlichen Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen.

Die Erlaubnis setzt die Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, sowie die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdrucks des Bundeskriminalamts voraus. Die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers und an den Veranstaltungsort gebunden und wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt. Die Erlaubnis berechtigt nicht generell zur Veranstaltung von Gewinnspielen.

Für die Ausübung des Gewerbes ist ein Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz erforderlich.

Wer als Gewerbetreibender Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, bedarf der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort, den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen entspricht.

Nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Danach dürfen Geldspielgeräte in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, Kiosk. Eisdielen oder Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, nicht aufgestellt werden.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, die Gesamtzahl ist auf zwölf Geräte oder bei Betrieben mit Ausschank von alkoholischen Getränken auf zwei Geräte beschränkt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen