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Untersuchungsberechtigungsschein (UBS)
Beschreibung
Minderjährige Jugendliche müssen vor Antritt einer Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsstelle ärztlich untersucht werden. (Dies gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die jugendliche Person zu befürchten sind.)
Zur Abrechnung der Untersuchungskosten, die vom Bundesland getragen werden, benötigt das medizinische Personal einen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS), der für die zu untersuchende Person ausgestellt worden ist. Die Ausstellung des UBS erfolgt durch die für den Hauptwohnsitz der zu untersuchenden Person zuständige Meldebehörde. Falls die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat, erfolgt die Ausstellung durch die Meldebehörde am Sitz der künftigen Arbeitsstelle. Die Beantragung kann durch die betreffende jugendliche Person selbst oder durch ihre gesetzliche Vertretung erfolgen.
Die Beantragung des UBS ist auch online mittels eID / AusweisApp2 möglich.
- §§ 32 ff. des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums des Innern vom 7. Juni 2023: Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Mitzubringende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass der jugendlichen Person bzw. der gesetzlichen Vertretung
- Möchten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein online beantragen und erhalten, ist eine eID (AusweisApp2) erforderlich.
Unterlagen, die Sie zum Abschluss dieses Antragsverfahrens erhalten:
- Untersuchungsberechtigungsschein
- Erhebungsbogen
Bitte denken Sie daran, die ausgehändigten Unterlagen dem medizinischen Personal vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorzulegen.
Die Ausstellung des UBS erfolgt durch die für den Hauptwohnsitz der zu untersuchenden Person zuständige Meldebehörde. Falls die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat, erfolgt die Ausstellung durch die Meldebehörde am Sitz der künftigen Arbeitsstelle. Für die Stadt Preußisch Oldendorf wird die Aufgabe wahrgenommen durch das
Rathausstraße 3
32361 Preußisch Oldendorf
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Untersuchungsberechtigungsschein | Gebuehr | kostenfrei |
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
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- Rathausstraße 3
- 32361 Preußisch Oldendorf
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05742 9311-85