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Versteigerergewerbe Erlaubnis beantragen

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34b Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Darüber hinaus hat er die Vorschriften der Versteigerverordnung (VerstV) zu beachten.

Von § 34b GewO sind nicht erfasst:

  • Internetauktionen,
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen.

Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragsstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i. d. R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht (Schuldnerverzeichnis/Vollstreckungsportal) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Der Nachweis einer besonderen Sachkunde ist für die Erlaubniserteilung nicht erforderlich. Aber: Der Versteigerer ist verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen und fachspezifische Kenntnisse (Versteigererordnung) zu besitzen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetsite des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen