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Schülerbeförderung

Kurzbeschreibung

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste zumutbare Art der Beförderung der Schüler*innen zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. Der Großteil der Verkehre zu den Schulen ist über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) realisiert.

Beschreibung

Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen.

Dies gilt auch für Schüler*innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen.

Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.

 

Für die Schülerbeförderung der Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig. Die Schülerbeförderung wird durch einen vom Schulträger eingerichteten Schülerspezialverkehr durchgeführt, das heißt durch angemietete Taxen, Mietwagen oder Busse. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

Schulverwaltung

Kreis Minden-Lübbecke
Portastraße 13
32423 Minden

+49 571 807-21182
+49 571 807-31182
schulamt@minden-luebbecke.de

 

Für die Schülerbeförderung der Berufsschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke sind die Schulbüros der jeweiligen Schule zuständig.

 

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