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Wohngeld

Beschreibung

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutzten Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder Eigenheim, ist grundsätzlich ein Lastenzuschuss möglich.

Relevante Faktoren für die Höhe des Wohngeldes sind:

  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • das Einkommen der Haushaltsmitglieder
  • die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Über den Wohngeldrechner NRW können Sie schnell und unkompliziert herausfinden, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser voraussichtlich ausfallen würde.

Nach der Berechnung kann entweder direkt über das Tool oder mit den bereitstehenden Onlinediensten ein Antrag auf Miet- oder Lastenzuschuss gestellt werden.

Da sich jeder Sachverhalt verschieden darstellt und unterschiedliche Nachweise erfordert, empfiehlt sich vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme mit der Wohngeldstelle.

Hinweis:
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben, soweit in diesen Leistungen Kosten der Unterkunft enthalten sind:

  • Bürgergeld (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGBXII),
  • verschiedene andere Sozialleistungen.

Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt.

Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. 

Weitere grundsätzliche Informationen zur Beantragung von Wohngeld (Mietzuschuss und Lastenzuschuss) sowie ausfüllbare und mit Eingabehilfe versehene Wohngeldantragsformulare nebst Anlagen sowie einen anonymisierten Wohngeldproberechner erhalten Sie mit einem Klick auf die u.a. Verlinkung zum Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW).

Schritt für Schritt zum Wohngeld

Die Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Transferleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten bei der Transferleistung bereits berücksichtigt werden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

 

Wohngeld wird u.a. versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, deren Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,      Berufsausbildungshilfe nach §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. Hotel- oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen

 

Hinweise zum Datenschutz in Wohngeldangelegenheiten finden Sie hier: Datenschutzhinweise Wohngeld

Wohngeld können beantragen: 

  • Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen