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Vergnügungssteuer

Kurzbeschreibung

Die Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen.

Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldende Person ist die Person, die eine Veranstaltung durchführt oder Spielapparate aufstellt.

Beschreibung

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1.  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2.  Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3.  Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -;
4.  Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
5.  Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a)  Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b)  Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen