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Gewerbeummeldung

Beschreibung

Der Wechsel der Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer Gemeinde sowie der Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung des Waren- und Leistungsangebotes über die bisher gemeldeten Waren und Leistungen ist der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung).

Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelstein, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen,
  • auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (unter anderem Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen, Gaststätten).

Von der Änderung der Gewerbeanzeige werden verschiedene Behörden informiert (unter anderem Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft).

Zuständige Einrichtungen