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Hund nach dem Landeshundegesetz anmelden

Kurzbeschreibung

Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Um diese Hunde halten zu dürfen, benötigten Sie die erforderliche Sachkunde. Der Nachweis ist durch einen Sachkundetest zu erbringen.

Für das Halten von gefährlichen Hunden (§ 3) und von Hunden bestimmter Rassen (§ 10) sowie deren Kreuzungen ist eine Erlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.

Beschreibung

Große Hunde

Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn

  • die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder
  • ein Gewicht von mindestens 20 kg
erreicht wird.
 

Hunde bestimmter Rassen

Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen:

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Mastiff,
  • Mastino Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Fila Brasileiro,
  • Dogo Argentino,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu,
  • Kreuzungen untereinander sowie
  • Kreuzungen mit anderen Hunden.

Gefährliche Hunde

Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden:

  • Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • Kreuzungen dieser Rassen untereinander,
  • Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie
  • im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).

 

 

Sachkundenachweis
Der Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt  werden.
Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie

  • seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder
  • Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder
  • Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder
  • Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder
  • Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

 

Verhaltensprüfung
Gefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen.

Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung.

 

Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG)

 

Kennzeichnung mit einem Mikrochip
Die Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.
Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung – unter die Haut gespritzt.
Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.

Allgemeine Pflichten
Die Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Anleinpflicht
Die Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).

Für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € pro Hund festgesetzt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen