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Hundesteuer

Kurzbeschreibung

Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit ihr werden ordnungspolitische Ziele verfolgt: Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Beschreibung

Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten.

Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen.

Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".

Steuerermäßigung

  • Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für
    • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
       Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
    • Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
  • Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,
    erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
  • Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund.
  • Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

 

Steuerbefreiung

  • Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen.
  • Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
  • Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  • Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
    • an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
    • als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
  • Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer hundehaltenden Person oder mehreren Personen gemeinsam 

a) nur ein Hund gehalten wird 40,- €  
b) zwei Hunde gehalten werden 60,- € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 72,- € je Hund
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 360,- €
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten              
werden
720,- € je gefährlicher Hund

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